Ostern: Wissenswertes zum Brauchtumsfeuer
Das Osterfeuer ist Teil der römisch-katholischen Liturgie. Es wird vor der Feier der Osternacht ein kleines Feuer entfacht. Als Brandmaterial wird einerseits Holz verwendet, andererseits aber auch die nicht mehr benötigten Palmzweige von Palmsonntag.
Brauchtumsfeuer gehören für viele Steirerinnen und Steirer zu den wichtigsten Ostertraditionen. Auch unzähligen Landjugendgruppen veranstalten ein Osterfeuer. Wer ein Osterfeuer entzündet, muss jedoch die gesetzlichen Vorschriften beachten – Verstöße können mit Geldstrafen geahndet werden.
Die Durchführung von Brauchtumsfeuer ist in der Brauchtumsfeuer Verordnung geregelt. Ziel dieser Verordnung ist es, die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in der Steiermark zu definieren und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.
Folgend haben wir für euch die aktuellen Regelungen zusammengefasst.
(Quelle: https://www.abfallwirtschaft.steiermark.at/cms/ziel/138301917/DE#tb4)
Im Gemeindegebiet von Graz ist das Entfachen von Brauchtumsfeuern GANZJÄHRIG VERBOTEN - siehe dazu BrauchtumsfeuerVO. In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 liegen, sind nur Oster- und Sonnwendfeuer zulässig! In den nachstehenden Gemeinden darf jeweils nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der Gemeinde veranstaltet wird. Die Gemeinde darf sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde obliegt. Die Gemeinde hat dieses Brauchtumsfeuer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen:
Feldkirchen bei Graz, Fernitz-Mellach (je eines in den Alt-Gemeinden Fernitz und Mellach), Gabersdorf, Gössendorf, Gralla, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf bei Graz, Lang, Lebring-St. Margarethen, Leibnitz (keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Seggauberg, je eines in den Alt-Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Leibnitz), Raaba-Grambach (je eines in den Alt-Gemeinden Raaba und Grambach), St. Veit in der Südsteiermark (keine Beschränkung in den Alt-Gemeinden Sankt Nikolai ob Draßling und Weinburg am Saßbach), Seiersberg-Pirka (je eines in den Alt-Gemeinden Seiersberg und Pirka), Straß in Steiermark (je eines in den Alt-Gemeinden Straß in Steiermark, Obervogau, Spielfeld, Vogau), Tillmitsch, Unterpremstätten-Zettling (je eines in den Alt-Gemeinden Unterpremstätten und Zettling), Wagna, Werndorf, Wildon (keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Stocking, je eines in den Alt-Gemeinden Wildon und Weitendorf), Wundschuh.
Außerhalb der Stadt Graz und der oben angeführten Gemeinden dürfen Brauchtumsfeuer auch von privaten Personen entfacht werden. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben insbesondere der BrauchtumsfeuerVO einzuhalten.
Vorgaben:
- Das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig
- Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell verbrannt werden.
- Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet und keine Abfälle verbrannt werden.
- Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
- Bei erlaubten Brauchtumsfeuern sind zusätzlich die Vorgaben des Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes zu beachten!
In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Die steirischen Feuerwehren appellieren heuer besonders an die Eigenverantwortung der Bevölkerung.
Grund sind die aktuellen Witterungsbedingungen: Der Winter war in vielen Regionen niederschlagsarm, zusätzlich hat der Sturm den Boden weiter ausgetrocknet. Und auch bis zum Osterwochenende ist aus heutiger Sicht kein nennenswerter Regen zu erwarten.