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Regelung Sonnwendfeuer

| Kultur & Brauchtum

Sonnwendfeiern sind laut Medieninfos vom letzten Mittwoch wieder möglich, allerdings:

Wir als Landjugend Steiermark vertreten die Ansicht, dass die Landjugend keine Sonnwendfeiern mit Publikum abhalten sollte, da der Aufwand mit den Corona-Regelungen sehr hoch ist und sich oft gar nicht lohnt!

Es sind bis 1. Juli nur Veranstaltungen mit max. 100 Personen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen zugelassen. Die 1 Meter-Abstandsregelung ist zu beachten!

Es muss ein Präventionskonzept erstellt werden, Hygienerichtlinien sind zu erstellen und aufzuhängen, Desinfektionsmittel… muss bereitgestellt werden, Sanitäreinrichtungen müssen den Hygienevorgaben entsprechend vorhanden sein… 

Dagegen spricht auch noch:

  • Der verpflichtende Mindestabstand von 1 Meter ist in Schank- und Barbereichen praktisch nicht umsetzbar.
  • Die Ausschank muss durch die Gastronomie erfolgen, da es sonst zu einer Konkurrenzsituation kommt.
  • Das Verbot an einer Schank oder Bar zu konsumieren (im Bereich der Ausgabe ist der Konsum verboten).
  • Es müsste Kellner (mit Mundschutz) geben.
  • Der Abstand der Ausgaben von mindestens 1 Meter ist nicht praktikabel (Schankanlagen, Getränkespender, Kassen, Personal usw.).
  • Eine bargeldlose Bezahlung sollte möglich sein.
  • Mindestabstand von 2 Metern für Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben auf Tanzflächen usw. ist nicht kontrollier- und durchsetzbar.
  • Hygienemaßnahen sind streng einzuhalten, die Leute sind zu den Plätzen zu begleiten…
  • Sperrstunde um 1 Uhr.
  • Besucherbegrenzungen, Abstand usw. – wenig Stimmung, weniger Gäste, trotzdem hoher finanzieller Aufwand!

Für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen haftet der Veranstalter!

ACHTUNG Strafen:

  • Das Epidemiegesetz sieht Geldstrafen bis zu € 2.180,00 für Verstöße gegen Anzeige- oder Meldepflichten vor (z.B. Erstattung der Anzeige bei einem COVID-19-Fall an das Gesundheitsamt).
  • Sonstige Übertretungen des Epidemiegesetzes (z.B. Pflicht zur behördlichen Desinfektion von bestimmen Räumen, Absonderungsmaßnahmen kranker oder verdächtiger Personen, Verstöße gegen Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen)
    werden mit Geldstrafen bis zu € 1.450 ,00 geahndet.
  • 50 Euro Geldstrafe gibt es für andere Übertretungen (zB Nichteinhaltung des Mindestabstandes, Verstöße gegen Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen).
  • Gemäß § 178 bzw. § 179 StGB macht sich gerichtlich strafbar, wer fahrlässig bzw. vorsätzlich eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Verstöße sind mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren zu ahnden.


Von uns ist daher die klare Empfehlung, besser noch abzuwarten und noch nichts zu veranstalten!

Wir möchten euch bitten, den guten Ruf der LANDJUGEND nicht durch undurchdachte Aktionen und Veranstaltungen in Verruf zu bringen.

Bitte bedenkt, dass es nicht nur euch als einzelne Gruppe betrifft, sondern es dann pauschal „die Landjugend“ ist!!!

Wir bitten euch immer an ein verantwortungsbewusstes Miteinander zu denken!

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